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10. August 2011 3 10 /08 /August /2011 17:29

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Nachdem, ich das hier heute zugeschickt bekam, wußte ich: Es ist Zeit meinen alten Artikel gegen den Abmahn-Wahn hervorzukramen und zu überarbeiten.

Das Problem ist: Eine Abmahnung ist für große Unternehmen ein Spiel ohne Risiko - selbst die Verfahrenkosten, falls es denn überhaupt zu einem Prozess kommt,  zahen sie locker aus der Portokasse. Und gerade in den unfairsten Fällen, sind die Gegner Privatpersonen (Teenager s.o.) , Freiberufler oder kleinste Unternehmen, die sich einen Prozess - in dem sie um ihr gutes Recht kämpfen könnten - nicht leisten können, weil schon die eigenen Anwaltskosten ihre Kreditlinie übersteigen würden.

Es darf aber nicht sein, dass große Unternehmen sich unzulässige Marktvorteile erkämpfen, nur weil ihre Verfahrens-Gegner sich einen Prozess gar nicht leisten können.

Deshalb ist dringend eine Gesetzes-Initiative notwendig! Abmahnungen sind keine höhere Gewalt, sondern ein gesetzlich vorgesehenes und grundsätzlich sinnvolles Mittel unterhalb der Prozessschwelle, das jedoch von gierigen Abmahnanwälten systematisch mißbraucht wird.

Folgende Regelungen in einem solchem Gesetz halte ich nicht nur für sinnvoll, sondern für dringend notwendig:

1.) Bagatell-Schwelle: Wenn der Jahres-Umsatz mit dem beklagten Artikel(n) in jedem Jahr des Rechtsstreites unter dem Streitwert gelegen hat, trägt der Kläger unabhängig vom Ausgang des Prozesses alle Verfahrenskosten.

Dieses erhöht das Risiko für den Abmahner und ermöglich Privatpersonen und Liebhabern, die Verwendung von Logos und Zeichen juristisch prüfen zu lassen, ohne den Ruin fürchten zu müssen. Trotzdem kann der Rechteinhaber seine berechtigten Ansprüche ggf. durchsetzen.

2.) Die Höhe des Abmahnungsbetrages darf sich nicht ausschließlich an den Kosten des Anwälte orientieren, sondern muß die wirtschaftliche Lage des Abgemahnten mit einschließen. Selbst das Strafrecht berücksichtigt das Einkommen bei der Festsetzung von Geldstrafen.

3.) Bei Marken-Abmahnungen: Nur eine mögliche Verwechselungsgefahr rechtfertigt noch keine Abmahnung: Der Kläger muss eine Täuschungsabsicht des Beklagten nachweisen. Diese kann als gegeben angesehen werden, wenn mehrere Elemente eines Logos oder Namens verwendet wurden oder dieses auf ebenfalls "ähnlichen" Produkten angebracht wird.

Jack Wolfskin hatte z.B. in seiner Abmahnwelle auch gegen Kissen geklagt, auf denen eine Katzenpfote abgebildet war, also offensichtlich nicht versucht wurde, in Wettbewerb zu Jack Wolfskin zu treten.

Die bisherige Regelung legt es letztlich ins Ermessen eines Richters, ob dieser eine Verwechselungsgefahr sieht. Damit hat aber niemand Rechtssicherheit. Hier müssen klare, nachvollziehbare Regeln her. Heute wird versehentliche Ähnlichkeit genauso bestraft wie wie vorsätzliches Kopieren.

4.) Originalität des geschützten Objektes: Ein außerhalb des Geschäftslebens normal und oft vorkommendes Bild  / Muster / Struktur darf allein nicht schützenswert sein. Der Kläger kann nur Aspekte, die ein solches Bild in einem kreativen Prozess zum Teil eines Logos werden ließen, schützen.

Am Beispiel: Jack Wolfskin Der (auch stilisierte) Pfotenabdruck eines Wolfes wäre also selbst nicht schützens- und damit abmahnenswert, sondern nur Aspekte daran, die so in der Natur nicht vorkommen. Sonst könnte Jack Wolfskin ja sogar Wölfe verklagen.

Wenn ein Unternehmen unverwechselbar sein will, muss es auch ein Logo wählen, das besonders ist und nicht einfach nur die Naur kopieren.


5.) Ernsthaftigkeit der Verfolgung: Ein Kläger muss durch sein Vorgehen klar gemacht haben, dass er seine Rechte wirklich verteidigen will. Dazu gehört es, potentielle Rechtsverletzer in der Reihenfolge entsprechend ihrer Größen / ihres Umsatzes anzugehen. Sprich: Nicht mit den Kleinen anzufangen, sondern bei Wettbewerbern, bei denen Markenverletzungen weh tun.

Während sich nämlich Jack Wolfskin an eine Bastel-Community vergriffen hat, läßt das Unternehmen die US Sicherheitsfirma Blackwater unbehelligt Kleidung mit einem viel ähnlicheren Logo (auch in Deutschland) verkaufen.

 

6.) Klare Strafen für einen Mißbrauch von Abmahnungen: Für die Unternehmen, in deren Auftrag abgemahnt wird ebenso wie für die abmahnenden Anwälte.

Unternehmen sollten sich sorgfältig überlegen, ob sie abmahnen und dieses nicht nur aus einem Reflex her aus tun. Das aber geht nur, wenn offensichtlich mißbräuchliche Abmahnungen mit deftigen Strafen belegt werden, die sich am Umsatz des abmahnenden Unternehmens orientieren müssen.

7.) Abmahnungen dürfen auch kein Geschäftsmodell sein. Anwälte dürfen nicht Abmahnungen zum Geschäftsmodell ihrer Kanzlei machen. Zum einen dürfen Anwälte nicht selbst einen Abmahn-Anlaß feststellen und damit auf ein Unternehmen zugehen (insbesondere dann nicht, wenn vorher gar keine Geschäftsbeziehung bestand). Das betroffene Unternehmen selbst muss feststellen, das es Grund zu einer Abmahnung gibt und kann dann den Fall übergeben.

 

Es darf nur ein kleiner Teil des Umsatzes einer Kanzlei aus Abmahnungen resultieren. Sonst sind die Abmahn-Gebühren auch nciht angemessen - einen Serienbrief verschicken kann auch ein Praktikant.

In beiden Fällen müßen bei Verstößen Bußgelder verhängt und im Wiederholungsfall sollte die Anwalts-Zulassung wiederrufen werden.


Ich denke, mit diesen oder ähnlichen Regeln ließe sich dem Abmahn-Unwesen ein Ende bereiten und dieses Instrument auf solche Fälle beschränken, die richtig & wichtig sind.

Was ihr tun könnt: Tragt diese Diskussion in die Parteien! Mit euren eigenen Forderungen oder mit diesen hier.  Ich werde meine Kontakte dafür nutzen und wenn ihr das auch tut, können wir dem Wahnsinn ein Ende setzen.

Laßt es mich auf jeden Fall wissen, wenn ihr etwas gegen den Abmahn-Wahn unternehmt! 

 

 

Siehe auch:

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